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Mandanteninformationen

Besteht bei offener Ladenkasse ein strukturelles Vollzugsdefizit?
01.03.2022
 

Wenn im Geschäftsleben bar bezahlt wird, sind die Geldströme für den Fiskus schwieriger nachzuvollziehen als bei unbarer Zahlung, etwa per Überweisung. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Besteuerungszeitraum 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein strukturelles Vollzugsdefizit bestand.

Die Klägerin betrieb mehrere Gaststätten und Hotels und setzte bereits elektronische Registrierkassen ein. Sie wollte die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die damals fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektroni­schen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursachte und daher verfassungswidrig war. Ihrer Ansicht nach haben die Finanzbehörden bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade in der Gastronomie häufig eingesetzt werden, keine nennenswerten Möglichkeiten, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter denen zurück, die bei Registrierkassen möglich seien, so dass bei den Marktteilnehmern keine gleichmäßige Steuerfestsetzung erfolge.

Der BFH erkannte zwar ebenfalls, dass bei bargeldintensiven Betrieben offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bestanden. Diese führten aber nicht zu einem strukturellen Erhebungsmangel, der in die Verfassungswidrigkeit münde. Auch für Betreiber offener Ladenkassen bestehe ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.

 

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