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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Bitte Abgabe der Feststellungserklärung vormerken!
01.03.2022
 

Zum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer Realität - der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie sich als Immobilieneigentümer das Thema schon für dieses Jahr vormerken.

Für alle rund 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln.

Hinweis: Auch wenn der 01.01.2022 schon vorbei ist, haben Sie nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab dem 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Anhand einer gesetzlich definierten Steuermesszahl errechnet es den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt bzw. die Gemein­de, die dazu den Grundsteuermessbetrag mit dem von ihr festgelegten Hebesatz multipliziert.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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