Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Wer kann sich von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen?
01.04.2022
 

Viele Berufstätige unterhalten mittlerweile zwei Wohnungen, weil ihre Arbeits- und Wohnorte weit voneinander entfernt liegen. In zahlreichen Kommunen werden sie mit einer Zweitwohnungsteuer belastet. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese reine Kommunalsteuer erheben. Häufig entschließen sich Groß- und Universitätsstädte sowie touristisch geprägte Gemeinden zu diesem Schritt. Die Steuer muss von selbstnutzenden Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer die Bürger auch dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die jeweilige Kommune zu verlegen.

Die Höhe der Zweitwohnungsteuer legt jede Gemeinde selbst fest. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümer.

Wer für seine Zweitwohnung zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Das kann beispielsweise für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um beispielsweise einen Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen zudem nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von der Steuerentrichtung befreit. Auch für Geringverdiener (z.B. Studenten) kann es Ausnahmen geben.

Hinweis: Wer über eine Zweitwohnung verfügt, sollte genau das jeweilige Gesetz bzw. die Satzung seiner Kommune studieren, um mögliche Befreiungstatbestände nutzen zu können. Wir unterstützen Sie dabei.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG