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Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Wann ist von einer Beitragserstattung auszugehen?
01.04.2022
 

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Behandlung von Beitragserstattungen geäußert, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

·     Beitragserstattungen sind unter anderem auch Prämienzahlungen und Bonusleistungen, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.

·     Die GKV erstattet bzw. bonifiziert im Rahmen eines Bonusprogramms die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. eine Osteopathiebehandlung). Das Gleiche gilt auch für Maßnahmen, die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden. Dies ist eine nichtsteuerbare Leistung der Krankenkasse, also keine Beitragserstattung. Daher müssen die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus gemindert werden.

·     Eine Beitragserstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder wenn der Bonus für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).

·     Bonuszahlungen gehören bis zu 150 € pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragserstattung vor. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.

 

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