Ein Entlastungsassistent ist ein Arzt, der über die gleiche Facharztanerkennung wie der beantragende Vertragsarzt verfügt und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei diesem tätig wird. Er kann beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung. Kürzlich hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten auseinandergesetzt und geklärt, wie die Frist von 36 Monaten pro Kind bei paralleler Erziehung mehrerer Kinder zu berechnen ist. Das BSG hat entschieden, dass ein Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen darf, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der Kinder zugerechnet werden und nicht übertragbar sind. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Hinweis: Der Grundsatz, dass die Dauer von 36 Monaten pro Kind zu verstehen ist, gilt allerdings mit folgender Einschränkung: Wird ein zweites Kind geboren, bevor eine Entlastungsassistenz für 36 Monate für das erste Kind vollständig in Anspruch genommen worden ist, stehen dem Elternteil zwar erneut 36 Monate für das zweite Kind zu, nicht aber 36 Monate zuzüglich der „unverbrauchten“ Monate für das erste Kind. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! |