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Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer verlängert
01.05.2022
 

Die Finanzminister der Länder und das Bundesfinanzministerium haben beschlossen, dass freiwillige Helfer in Impfzentren auch im Jahr 2022 vom Übungsleiter-Freibetrag und von der Ehrenamtspauschale profitieren sollen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zusammengefasst, worauf es ankommt:

·     Alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche, Impfen oder Testen), können den Übungsleiter-Freibetrag von bis zu 3.000 € jährlich in Anspruch nehmen.

·     Für das Engagement in der Verwaltung und der Organisation kann die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 € beansprucht werden.

Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren. Wer im Bereich Impfung/Testung und im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig ist, kann den Übungsleiter-Freibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander geltend machen. Das setzt aber vor­aus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale können nur beansprucht werden, wenn

·     der Auftraggeber oder Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung oder ein öffentlicher Arbeitgeber (Land oder Kommune) ist oder

·     das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Auch Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Studenten oder Rentner), können nebenberuflich tätig sein.

Sowohl der Übungsleiter-Freibetrag als auch die Ehrenamtspauschale können nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die der Übungsleiter-Freibetrag in Betracht kommt (z.B. Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt ebenso für die Ehrenamtspauschale.

 

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