Wenn Sie Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 € pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht für die Leistung eines Statikers gewährt werden kann. Das gilt auch, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. Statiker sind grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringen Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Im Streitfall hatte ein Ehepaar das Dach seines Einfamilienhauses sanieren lassen (Austausch maroder Holzstützen durch Stahlstützen) und hierfür im Vorfeld eine statische Berechnung bei einem Statiker in Auftrag gegeben. Hinweis: Private Auftraggeber sollten hohe Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister möglichst über mehrere Jahre verteilen, damit die Jahreshöchstbeträge nicht überschritten werden. Das kann zum Beispiel durch eine zeitlich gestreckte Auftragsvergabe und Bezahlung beeinflusst werden. Wer etwa sein Einfamilienhaus umfangreich sanieren lassen will und dabei mit Handwerkerlöhnen von 12.000 € rechnet, fährt steuerlich am günstigsten, wenn er die Arbeiten über den Jahreswechsel legt und vor Silvester noch schnell eine Abschlagsrechnung über 6.000 € vom Handwerker einfordert und diese bezahlt. In diesem Fall kann er in beiden Jahren jeweils einen Steuerbonus von 1.200 € abziehen. Fallen die Kosten hingegen allesamt in einem einzigen Jahr an, wird nur einmal ein Steuerbonus von 1.200 € gewährt. |