Anbietern ärztlicher Leistungen ist es untersagt, Leistungen als unverbindliche Beratung zu bewerben, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zugrunde liegt. Sie dürfen auch nicht damit werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster (VG) erneut bestätigt. Die Kläger, zwei Zahnärzte, betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis und bieten dort auch die Behandlung von Zahnfehlstellungen an. Diese Behandlung bewarben sie auf ihrer Home- page unter anderem mit einem kostenlosen Beratungstermin. Die Ärztekammer wandte sich wegen einer Beschwerde über diese Werbung an die Zahnärzte. Im Verlauf der folgenden Korrespondenz teilten die Zahnärzte der Kammer mit, die Angaben auf ihrer Homepage geändert zu haben. Die Beratung werde nun als „unverbindliche Beratung“ angeboten. Die Ärztekammer führte daraufhin aus, dass die Werbung immer noch berufsrechtswidrig sei, denn Patienten würden Leistungen als kostenfrei bzw. unverbindlich angeboten, die nach dem Berufsrecht nicht kostenfrei erbracht werden dürften. Sie bat um erneute Anpassung der Werbung. Die Zahnärzte vertraten jedoch die Auffassung, dass der Internetauftritt nun zulässig sei. Die Ärztekammer untersagte den beiden Zahnärzten daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, zahnärztliche Leistungen als unverbindliche Beratung zu bewerben, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zugrunde liegt. Den Zahnärzten wurde auch untersagt, damit zu werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden dürfe. Dagegen klagten die Zahnärzte. Das VG schloss sich den Wertungen der beklagten Ärztekammer an und wies die Klage als unbegründet ab. Das Inaussichtstellen einer „unverbindlichen“ (kostenlosen) Beratung und Sofortsimulation sei eine unzulässige anpreisende Werbung. Die Werbung erwecke fälschlicherweise den Eindruck, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Das Versprechen eines bestimmten Behandlungserfolgs sei jedoch nicht möglich, und die Werbung habe somit zu unterbleiben. Denn jedem (Zahn-)Arzt ist berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Hinweis: Werbung mit medizinischen Erfolgen ist verbreitet - dabei kann kein Arzt medizinische Resultate garantieren. Denn der Mensch ist zu komplex, als dass man bestimmte Behandlungserfolge voraussehen könnte. Deshalb darf man solche Erfolge auch nicht werblich versprechen. |