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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Neues zur Einlagelösung bei Organschaften
01.06.2022
 

Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bisher sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war.

Beispiel: Eine Organgesellschaft bildet eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 10.000 €. Da Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, ist der abzuführende Jahresüberschuss um 10.000 € kleiner als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft. Es handelt sich um eine Minderabführung. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden (oder ein passiver zu verringern).

Ab 2022 hat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts an dieser Stelle zu einer wichtigen Änderung geführt: Solche Minderabführungen erhöhen neuerdings unmittelbar den Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft. Bislang gebildete Ausgleichsposten sind aufzulösen.

Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines ausführlichen Schreibens herausgegeben. Darin geht es zum Beispiel um Übergangsregelungen, mittelbare Organschaften, Kettenorganschaften und die Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen.

Dieser Entwurf wurde zahlreichen Verbänden zur Stellungnahme übersandt; dafür haben sie bis zum 13.05.2022 Zeit. Anschließend wertet das BMF die Antworten aus und wird wohl in Kürze eine endgültige Fassung veröffentlichen.

 

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