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Mandanteninformationen

Gruppenunfallversicherung - Wann liegt Arbeitslohn vor?
24.03.2010
 

Zukunftssicherungsleistungen wie Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind. Laut BFH muss ein Arbeitnehmer in solchen Fällen im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge - begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung - als Arbeitslohn versteuern. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ergänzend dazu folgende Hinweise gegeben:

• Zur Ermittlung des Arbeitslohns sind alle seit Begründung des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden, das Versicherungsunternehmen gewechselt wurde oder der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum des Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes). Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind jedoch ausschließlich die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.

• Die Beiträge, die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallen, können auf Basis des letzten Beitrags vor Eintritt des Versicherungsfalls hochgerechnet werden.

• Erhält ein Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen in mehreren Teilbeträgen oder Raten, fließt ihm so lange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis der Versicherungsschutz erreicht ist.

• Beiträge, die das Risiko beruflicher Unfälle abdecken, werden zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung als steuerfreier Reisekostenersatz oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers behandelt, dem bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.

 

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