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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Homeoffice-Pauschale von 600€ soll 2022 weitergelten
01.06.2022
 

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr steuermindernd abziehen (5 € pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Mit dieser Pauschale sollen Erwerbstätige entlastet werden, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.

Hinweis: Ausgaben für Arbeitsmittel sind nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten, sondern können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.

Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen. Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Daneben sind unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 € („Corona-Bonus für Pflegekräfte“) sowie verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung vorgesehen.

Hinweis: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und mittags einen Termin in der Praxis wahrnimmt, kann die Home­office-Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.

 

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