Das Finanzgericht Münster hat über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entschieden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, das Finanzamt hatte aber einen Ermessensfehler begangen. Der Kläger wurde im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Er ist selbständig tätiger Arzt und erzielte umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Das Finanzamt erließ im Januar 2021 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018, in dem es die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung 2018 schätzte. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 fest. Den daraufhin vom Kläger eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des Arztes hatte Erfolg. Wer sich durch einen Steuerberater beraten lässt, muss die Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgeben. Der Kläger musste die Umsatzsteuererklärung 2018 daher grundsätzlich bis zum 29.02.2020 abgeben. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Finanzamt allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt. Dennoch reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2018 erst im Laufe des Klageverfahrens beim Finanzamt ein. Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt. Die Umsatzsteuererklärung war erst weit nach Ablauf der verlängerten Frist abgegeben worden. Allerdings lag ein Ermessensfehler des Finanzamts vor. Es hatte weder im ursprünglichen Bescheid noch in der Einspruchsentscheidung und auch nicht im Klageverfahren Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags angestellt. Vielmehr ist das Finanzamt irrig davon ausgegangen, dass es zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet war. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben. |