Wenn ein Arzt seine Praxis verkaufen möchte, geht es meist nicht nur um Räume und Ausstattung - das wertvollste Gut ist der jahrelang ausgebaute Patientenstamm. Ob dieser überhaupt verkauft bzw. gekauft werden darf, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Im Urteilsfall ging es um eine Zahnärztin, die 2018 ihre Praxis aufgeben wollte. Mit einem Kollegen schloss sie ein Jahr zuvor einen „Kaufvertrag Patientenstamm“. Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € sollte die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des anderen Zahnarztes übergehen, die schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorausgesetzt. Die Zahnärztin verpflichtete sich in dem Vertrag zudem, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Website auf den Telefonanschluss bzw. die neue Domain des Käufers umzuleiten. Darüber hinaus sollte sie ihre Patienten schriftlich über die Übernahme in Kenntnis setzen, eine weitere Behandlung durch den Käufer empfehlen und sie darum bitten, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Nach Unterzeichnung des Vertrags holte die Zahnärztin jedoch vorsorglich eine Auskunft der Landeszahnärztekammer ein und bat diese um eine rechtliche Bewertung dieser Regelungen. Die Kammer kam zu der Einschätzung, dass es sich um unwirksame, gegen eine Verbotsnorm verstoßende Vereinbarungen handelt. Daraufhin verweigerte die Zahnärztin die Vertragserfüllung, die der Käufer - erfolglos - einzuklagen versuchte. Der BGH hat entschieden, dass Praxisverkäufer nicht gegen Entgelt dazu verpflichtet werden dürfen, auf ihre Patienten einzuwirken, sich künftig vom Käufer behandeln zu lassen. Ein Praxiskaufvertrag, der solche Regelungen enthält, verstößt gegen Standesrecht und ist gesamtnichtig. Eine solche vertragliche Regelung würde nach Ansicht der Richter zum einen die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten und zum anderen die ärztliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen gefährden. |