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Mandanteninformationen

Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer gehört zum Gewerbeertrag
01.07.2022
 

Um die Gewerbesteuer zu berechnen, ist der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zu erhöhen und um gewerbesteuerliche Kürzungen zu vermindern, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist zum Beispiel ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter (z.B. Firmengebäude) zahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, zur Miete gehört und daher gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Im Urteilsfall hatte eine GmbH (Klägerin) von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude angemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und daher gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei.

Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Der gesetzliche Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen würden. Schuldner der Grundsteuer war im Streitfall der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich konnte er die Grundsteuer jedoch auf den Mieter abwälzen, so dass diese in den Mietzins einfloss, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen war.

Hinweis: Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bestimmte Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, und Letzterer im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Bereits 2018 hatte der BFH entschieden, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

 

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