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Mandanteninformationen

Wie weit darf die Arbeitsteilung zwischen den Berufsträgern gehen?
01.07.2022
 

Ein entscheidender Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht, dass bei Freiberuflern keine Gewerbesteuer anfällt. Sie können aber aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat in einem Fall entschieden, in dem das Finanzamt eine Gemeinschaftspraxis aufgrund der Arbeitsteilung zwischen den Berufsträgern als gewerblich eingestuft hatte.

Die Klägerin ist eine im März 2006 errichtete, in das Partnerschaftsregister eingetragene Gemeinschaftspraxis. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Im Streitfall handele es sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durch eine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jeder Arzt müsse jedoch aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein. Erledige er fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Vielmehr liege dann eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich eingestuft wurde.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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