Krankheits- und Pflegekosten sind um eine zumutbare Belastung zu mindern, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. In den letzten Jahren waren immer wieder Musterverfahren zu der Frage geführt worden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssen. Steuerbescheide ergingen deshalb in dieser Frage vorläufig. Der Bundesfinanzhof hatte die Kürzung der Kosten immer wieder verteidigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Mittlerweile sind die letzten Revisionsverfahren zu der Thematik beendet; damit ist das geltende Recht bestätigt worden. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 entschieden, dass Steuerbescheide zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten nicht mehr vorläufig ergehen. Noch offene Einspruchsverfahren zu der Thematik werden nun ebenfalls „abgewickelt“: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben erklärt, dass alle am 07.04.2022 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten allgemein zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift der Fiskus, um anhängige Masseneinsprüche oder -anträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden worden sind. |