Wenn Paare sich ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung erfüllen, können sie die Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Bei einer Behandlung im Inland sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind. Der Bundesfinanzhof hat unter Rückgriff auf diese Grundsätze entschieden, dass eine künstliche Befruchtung im Ausland nicht absetzbar ist, wenn sie unter Verwendung gespendeter Eizellen erfolgt ist. Die Richter sahen in diesem Vorgehen eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ESchG, weil die Verwendung gespendeter Eizellen in Deutschland unzulässig sei. Hierbei sei nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine „kommerzielle“ Eizellenspende handele oder um eine Spende aus der Verwandtschaft. Geklagt hatte ein Ehepaar, das nach vier Fehlgeburten und vier erfolglosen Kinderwunschbehandlungen in Deutschland Hilfe im Ausland gesucht hatte. Die Klägerin hatte sich dort eine Eizelle ihrer Schwester einsetzen lassen - mit Erfolg, denn später gebar sie Zwillinge. |