Nutzen Sie als Arzt ein häusliches Arbeitszimmer? Dann hat Sie die Frage, ob Sie die Kosten hierfür überhaupt noch absetzen können, in letzter Zeit wohl schon des Öfteren beschäftigt. Denn seit 2007 hat der Gesetzgeber den Abzug der Aufwendungen davon abhängig gemacht, ob das Zimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.
Mit dem häuslichen Arbeitszimmer einer selbständigen Arbeitsmedizinerin hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beschäftigt: Ob dieses den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimme sich danach, ob sie dort diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für ihren konkreten Beruf wesentlich und prägend sind. Im Gegensatz zum sogenannten qualitativen Mittelpunkt käme dem zeitlichen Aspekt lediglich indizielle Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für den unbeschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind laut FG dagegen nicht erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Arztes so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann.
Im Fall der Arbeitsmedizinerin sei der Aufgabenbereich so vielfältig und gestreut, dass ihre Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden könne. Ihre Tätigkeit finde qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch in den Kasernen und Betrieben statt. Den Versuch der Medizinerin, diese außerhäusliche Betätigung als völlig untergeordnete ärztliche Nebenleistung zu qualifizieren, erachteten die Richter als weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit ihrem Berufsbild vereinbar. Die persönliche Anamnese „vor Ort“, die jedenfalls die Regel sei, könne nicht auf einen mechanischen Akt bei einer unselbständigen Vorbereitungshandlung reduziert werden.
Hinweis: Gegen die gesetzliche Neuregelung, die Aufwendungen komplett vom Abzug ausschließt, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. |