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Mandanteninformationen

Irreführende Werbung, Vertragsarztsitz, Bereitschaftund Einsichtsrecht
01.07.2022
 

·     Der Internetauftritt einer Zahnärztin, die sich als „Kinderzahnärztin und Kieferorthopädin“ darstellt, lässt den irreführenden Eindruck entstehen, „Kinderzahnärztin“ sei eine anerkannte medizinische Qualifikation. Sie ist daher zu unterlassen, wie jüngst der Bundesgerichtshof entschieden hat.

·     Das Bundessozialgericht hat kürzlich die Anforderungen an die Regelungen zum Betrieb von ausgelagerten Praxisräumen konkretisiert. Beim Erfordernis der „räumlichen Nähe“ zum Vertragsarztsitz sehen die Richter die zeitliche Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume vom bestehenden Vertragsarztsitz innerhalb von maximal 30 Minuten als geeignetes Kriterium.

·     Der Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) soll die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Da Privatärzte keine Kassenärzte sind, stellt sich die Frage, ob sie zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden dürfen oder diese mitfinanzieren müssen. Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Hessen beinhaltet die Rechtssetzungsautonomie der KV die Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte. Sie kann nicht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichteten Ärzte auf Privatärzte erweitern.

·     In der Regel erbitten Patienten selbst Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Dieser Fall ist rechtlich geregelt. In Einzelfällen verlangen aber auch die gesetzlichen Krankenversicherungen die Herausgabe von Patientenunterlagen von den Ärzten bzw. behandelnden Kliniken - insbesondere, wenn sie einen Behandlungsfehler vermuten. Für diese Einsicht der Krankenversicherung fehlt allerdings bisher eine gesetzliche Regelung. Das Landgericht Kassel hat ein Einsichtsrecht auch der Krankenkasse bejaht.

 

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