Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine „Bettensteuer“ (Übernachtungsteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Bereits im Jahr 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden müssen. Seither nehmen sämtliche Übernachtungsteuergesetze in Deutschland solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so dass nur noch privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden. Das BVerfG hat die Vorschriften zur Übernachtungsteuer nun als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Die Länder konnten die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Regelungen zur Bettensteuer sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. |