Unternehmer können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt für seine beiden betrieblichen Audi Q5 Investitionsabzugsbeträge gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen. Über seine betrieblich veranlassten Fahrten hatte er Aufzeichnungen geführt. Das Finanzamt nahm eine private Mitnutzung der Pkws an und setzte einen privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen 1-%-Methode an. Da es von einer fehlenden (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge ausging, versagte es den Ansatz der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibung. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts, weil mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass die beiden Fahrzeuge zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden seien. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Nachweis könne durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen. Hinweis: Im zweiten Rechtsgang kann der Rechtsanwalt die betriebliche Nutzung nun auf anderen Wegen nachweisen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen. |