Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses Abflussprinzip sieht aber für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind. Hinweis: Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (also vom 22.12. bis zum 10.01.). Regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben können nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums sowohl fällig als auch geleistet worden sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmer, der seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 erst am 09.01.2018 geleistet hatte. Er wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2017) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er innerhalb der „Zehntagesregelung“ gezahlt habe. Der BFH hat dies abgelehnt, weil die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntageszeitraums gelegen hatte. Eine Verbuchung müsse zwingend 2018 stattfinden. Hinweis: Einnahmenüberschussrechner sollten genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen achten. Nachträgliche Korrekturen sind nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. |