Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Allerdings setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst (vorsätzlich) schädigen wollte, weil sein Verhalten in diesem Fall von privaten Gründen getragen ist. Das Finanzgericht (FG) kam in einem Streitfall zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen hätten. Diese Taten habe der Geschäftsführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen. Eine private Mitveran- lassung hat das FG verneint. Die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht so eng zusammengehangen, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das FG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen. An die Würdigung des FG sah sich der BFH zugunsten des Werbungskostenabzugs gebunden. |