Die Höhe der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke hängt derzeit noch vom Einheitswert der Immobilie ab. Dieser Wert kann verringert werden, wenn ein Gebäude aufgrund seiner Lage im Wert gemindert ist. So wird beispielsweise eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm durch einen Abschlag vom Grundstückswert berücksichtigt. Gegen die (als zu gering empfundene) Höhe dieses Abschlags wehrten sich Hausbesitzer, die in der Nähe des Düsseldorfer Flughafens ein Einfamilienhaus errichtet hatten. Die Immobilie befindet sich nach der dort geltenden Fluglärmschutzverordnung in der „Tag-Schutzzone 2“ mit einem Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB (A). Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einheitswertermittlung wegen der flughafennahen Lage nur einen Abschlag von 5 % vom Gebäudewert. Die Hausbesitzer klagten gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsbescheid und machten geltend, dass für ihr Haus ein deutlich höherer Abschlag zu gewähren sei. Zum einen sei der Fluglärm in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zum anderen würden Abgase und Kerosinausdünstungen zu deutlichen Einschränkungen führen. Auf den Fensterbänken würde sich ein schwarzer Film bilden, die Benutzung des Gartens sei praktisch unmöglich. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach reicht es aus, für die Flughafennähe einen 5-%-Abschlag zu gewähren. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Bislang sei nur ein Abschlag für Lärmbelastung erörtert worden. Die Belastung durch Abgase und Kerosinausdünstungen müsse jedoch ebenfalls in den Abschlag „eingearbeitet“ werden. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss nun festgestellt werden, ob die Abschläge der Finanzverwaltung neben der Lärmproblematik auch sonstige Belastungen abdecken sollen, allein nach der Lärmbelastung gestaffelt werden dürfen und der Höhe nach überhaupt angemessen sind. Die Wertabschläge sind bereits vor Jahrzehnten vorgenommen worden, als die Belastung durch Feinstaub der Öffentlichkeit kaum bewusst gewesen ist. Mit freundlichen Grüßen |