Ein unerfüllter Kinderwunsch kann für ein Paar eine belastende Situation sein. Das gilt vor allem, wenn die Kinderlosigkeit darauf gründet, dass die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, eine Erbkrankheit weiterzugeben. Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können bei Vorliegen einer Krankheit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich in diesem Zusammenhang mit krankheitsbedingten chromosomalen Zeugungsrisiken auseinandergesetzt. Die Klägerin war im Streitjahr ledig. Ihr Partner leidet an einer chromosomalen Translokation. Diese genetische Veränderung würde bei einem gemeinsamen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Behinderungen führen. Ende 2018 besuchte die Klägerin daher ein Kinderwunschzentrum. In ihrer Steuererklärung beantragte sie, die Kosten in Verbindung mit der bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da der Grund für die Kinderwunschbehandlung nicht in der Person der Klägerin gelegen habe, denn sie sei gesund. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung könnten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dadurch die auf einer Krankheit der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit behoben werden könne. Die chromosomale Translokation des Partners der Klägerin sei als Krankheit anzusehen. Für den Abzug der Aufwendungen müsse keine Ehe bestehen. Bei der Klägerin könnten allerdings nur die von ihr gezahlten Beträge angesetzt werden. Die vom Partner gezahlten Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht wie bei verheirateten Paaren, die Aufwendungen durch den einen oder anderen Partner geltend zu machen, bestehe bei nichtehelichen Partnerschaften nicht. Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Jetzt bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten. |