Ärzte, die eine Maskenunverträglichkeit bescheinigen, ohne dass tatsächlich eine solche Unverträglichkeit besteht, können strafrechtlich belangt werden. Das Amtsgericht Passau (AG) hat einen Arzt in einem solchen Fall verurteilt. Der Arzt hatte bei 79 Patienten Atteste zur Maskenbefreiung ausgestellt. Die Patienten lebten zum Teil weit entfernt und hatten die Atteste schriftlich bestellt. Dem Arzt wurde vorgeworfen, er habe die Bescheinigungen „auf Zuruf“ und ohne vorherige Untersuchung der Patienten und ohne Befunderhebung ausgestellt. Das AG sah es als erwiesen an, dass der Mediziner unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt hatte. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Bewährungsstrafe über ein Jahr und acht Monate. Zudem muss er eine Geldbuße von 50.000 € zahlen. Darüber hinaus erhält der Arzt ein dreijähriges, teilweises Berufsverbot: Er darf in dieser Zeit keine Bescheinigungen oder Atteste im Zusammenhang mit der Maskenpflicht ausstellen. Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, das Berufsverbot wurde jedoch auch vorläufig angeordnet und gilt demnach bereits vor Rechtskraft des Urteils. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Dem Arzt droht noch ein berufsrechtliches Verfahren vor der Ärztekammer und vielleicht auch vor der Kassenärztlichen Vereinigung („berufsrechtlicher Überhang“ bei berufsbezogenen Straftaten von Ärzten). Diese Verfahren können seine Approbation und seine Zulassung als Vertragsarzt gefährden. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! |