Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Rentenbesteuerung - Was bedeutet die Öffnungsklausel für Ärzte?
27.04.2010
 

Beziehen Sie bereits Rente oder stehen kurz vor dem Renteneintritt? Dann sollten Sie sich mit der Besteuerung Ihrer Altersbezüge vertraut machen. Treten Sie zum Beispiel 2010 in den Ruhestand, sieht das Gesetz einen Besteuerungsanteil Ihrer Rente von 60 % vor. Für jedes spätere Eintrittsjahr steigt der besteuerte Teil um 2 %. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der seit 2005 gültigen Reform durch das Alterseinkünftegesetz eine sogenannteÖffnungsklausel eingebracht, nach der ein Teil der Rente mit dem für Sie günstigeren Ertragsanteil versteuert werden kann.

Mit dieser Klausel hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) beschäftigt. Ein Arzt, der sowohl Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung als auch an das ärztliche Versorgungswerk entrichtet hatte, überschritt mit seinen Zahlungen in 22 Jahren die Rentenhöchstbeiträge. Er begehrte, abweichend von der Mitteilung des Versorgungswerks einen höheren Anteil seiner Versorgungsrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Dem sind die Finanzrichter teils gefolgt. Für die Anwendung der Öffnungsklausel seien folgende Voraussetzungen zwingend notwendig:

• ein Antrag auf Anwendung der Klausel,

• der Nachweis, dass die jeweiligen Höchstbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung in mindestens zehn Jahren überschritten wurden und

• dass die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht.

Zudem haben die Richter klargestellt, dass der Bescheinigung des ärztlichen Versorgungswerks - entgegen der Meinung der Finanzverwaltung - keine Bindungswirkung hinsichtlich des Besteuerungsanteils zukommt. Dabei handele es sich lediglich um eine Information ohne eigenen Regelungscharakter und um keinen (förmlichen) Verwaltungsakt. Es stehe jedem Arzt zu, die Berechnung überprüfen zu lassen.

Die Berechnung des Rentenanteils, der versteuert werden soll, sei so vorzunehmen, dass die Beiträge eines jeden Kalenderjahres, die den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, ermittelt und in die konkrete Rentenformel des Versorgungsträgers eingesetzt werden. Faktisch führe dies zur Aufspaltung der Rente. Bezieht ein Arzt mehrere Renten, wäre es konsequent, die Beiträge, die die jeweiligen Höchstbeträge der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, nach dem Verhältnis der dem jeweiligen Versorgungsträger gezahlten Beiträge aufzuteilen und die Öffnungsklausel dann jeweils anhand der aufgeteilten übersteigenden Beiträge einer jeden Rente zu berechnen.

Aus Vereinfachungsgründen ist es laut FG jedoch vertretbar, die Beiträge bis zum Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen, so dass die Öffnungsklausel auf die Rente aus dem Versorgungswerk angewandt wird. Zudem seien in die Berechnung der Öffnungsklausel auch mittelbar beitragsabhängige Rentenkomponenten - wie beispielsweise ein in der Rentenformel des Versorgungswerks aufgenommener Grundbetrag – einzubeziehen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG