Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung kann die Steuerlast gesenkt und ein Liquiditätsvorteil erzielt werden, der die spätere Investition erleichtert. Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich im Ergebnis also Abschreibungsvolumen der Wirtschaftsgüter in ein Jahr vor der tatsächlichen Investition verschieben. Das Bundesfinanzministerium hat Zweifelsfragen rund um die Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen beantwortet. Einige Aussagen im Überblick: · Betriebe können Investitionsabzugsbeträge nur in Wirtschaftsjahren bilden, in denen ihr Gewinn nicht mehr als 200.000 € beträgt. Ändert das Finanzamt eine Steuerfestsetzung bzw. Feststellung nachträglich, so dass die Gewinngrenze überschritten ist, fallen gebildete Investitionsabzugsbeträge weg. · Investitionsabzugsbeträge müssen nicht zwingend im Rahmen der Steuererklärung gebildet werden, sie können auch nach Ergehen der Steuerbescheide geltend gemacht werden, wenn diese verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. im Einspruchsverfahren). · Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Bildung wieder rückgängig. · Voraussetzung für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird (mindestens zu 90 %). Werden diese Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückabzuwickeln. |