Kosten typischer Berufskleidung (z.B. Uniformen und Arbeitsschutzanzüge) dürfen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt erkennt auch die Ausgaben für die Reinigung typischer Berufskleidung (Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Ausgaben für bürgerliche Kleidung sind dagegen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass Kleidungskosten unverzichtbare nichtabziehbare Aufwendungen der Lebensführung sind. Sie sind nur dann abziehbar, wenn es sich um Kosten typischer Berufskleidung handelt. Laut BFH fallen schwarze Anzüge, Blusen und Pullover selbständiger Trauerredner nicht hierunter, da sie zur bürgerlichen Kleidung gehören, die auch privat getragen werden kann (oder könnte). Für diese Kleidungsstücke ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, selbst wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt werden oder die Trauernden das Tragen von schwarzer Kleidung erwarten. |