Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Sind die Corona-Prämie und der Pflegebonus nebeneinander steuerfrei?
01.09.2022
 

In der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewähren. Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter „Corona-Bonus für Pflegekräfte“ ist bis zu 4.500 € steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Dazu gehören Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.

Dieser steuerfreie Höchstbetrag greift bei allen Arbeitnehmern, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Zahlung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder aber einer tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus für Pflegekräfte“ der allgemeinen Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 €), bei der Zahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 begünstigt waren, vorgeht.

Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den oben aufgeführten Einrichtungen tätig sind, fallen also ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 €. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht zulässig. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 € hingegen weiterhin erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG