Fließen Ihnen außerordentliche Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zu, werden sie grundsätzlich nach der sogenannten Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine ermäßigte Besteuerung nicht mehr in Betracht kommt, wenn einem Psychotherapeuten Honorarnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung auf mehrere Jahre verteilt zufließen. Da sich die Zahlungen im Streitfall über drei Jahre erstreckten, sei es nicht zur notwendigen Zusammenballung von Einkünften gekommen. Zwar hat der BFH die Tarifermäßigung in Ausnahmefällen auch dann zugelassen, wenn sich die Auszahlung außerordentlicher Einnahmen auf zwei Jahre verteilte. Eine weitere Ausweitung komme jedoch nicht in Betracht, da ansonsten keine klare Abgrenzung zwischen den laufenden und den außerordentlichen Einkünften mehr möglich sei. Betriebliche Einkunftsarten seien nämlich typischerweise durch schwankende Einnahmen geprägt.
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