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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Insgesamt 1 Mrd.€ als Bonuszahlungen für Beschäftigte in der Pflege
01.10.2022
 

Der Gesetzgeber hat die Auszahlung eines Pflegebonus als Anerkennung für die herausragende Leistung der im Pflegebereich beschäftigten Personen beschlossen. Für den Pflegebonus im Bereich der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen werden entsprechend dem Koalitionsvertrag je 500 Mio. € zur Verfügung gestellt - insgesamt also 1 Mrd. €. Pandemiebedingte Sonderzahlungen (also auch der Pflegebonus) sind bis zu 4.500 € steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Auszahlung in den Kliniken sieht wie folgt aus: Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Mio. € zur Auszahlung an ihre Angestellten. Den Bonus erhalten Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefachkräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage im Krankenhaus beschäftigt waren. Die Höhe des Bonus richtet sich individuell nach der Anzahl der im Krankenhaus beschäftigten Anspruchsberechtigten und wird auf Grundlage der Meldungen der Krankenhäuser durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet. Die Prämie der Intensivpflegekräfte soll dabei um das 1,5fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.

Für die Auszahlung in der Alten- und Langzeitpflege werden Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten den Pflegebonus spätestens bis zum 31.12.2022 auszuzahlen. Berechtigt sind alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums vom 01.11.2020 bis zum 30.06.2022 mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Die Höhe wird - gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation und Umfang - wie folgt bemessen:

·     Vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu 550 €,

·     Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege/Betreuung tätig ist (z.B. in Verwaltung, Haustechnik, Küche), erhält bis zu 370 €,

·     Azubis erhalten bis zu 300 €,

·     Helfer im Freiwilligen Dienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten etwa 60 € und

·     sonstige Beschäftigte (z.B. Leiharbeiter, Mitarbeiter von Servicegesellschaften in der Pflege) erhalten bis zu 190 €.

Die Bundesländer und Pflegeeinrichtungen können den Pflegebonus jedoch individuell erhöhen. Darüber hinaus enthält das Pflegebonusgesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat den begünstigten Personenkreis ausgeweitet. Die Steuerfreiheit gilt auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Rettungsdiensten.

 

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