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Mandanteninformationen

Nächtliche Bereitschaftsdienste lösen Sozialversicherungspflicht aus
01.10.2022
 

Honorarärzte, die bei einer Klinik beschäftigt sind, sind abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden hat. Ob jemand abhängig beschäftigt, also Arbeitnehmer ist, wird anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt. Bezeichnungen im Arbeitsvertrag als „Honorar“ oder „freier Mitarbeiter“ stellen nur Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit dar.

Eine Ärztin war in einer psychiatrischen Klinik als Honorarärztin tätig. Laut ihrem Arbeitsvertrag zählten zu ihren Aufgaben u.a. die psychotherapeutische Notfallversorgung von Patienten und die Patientenaufnahme. Ihre Dienstzeiten wurden individuell vereinbart, wobei Ausfälle frühzeitig angezeigt werden mussten, damit sich die Klinik um Ersatz kümmern konnte. Ihr vereinbartes Honorar betrug werktags 250 €, an Sonn- und Feiertagen 360 €. Für jede durchgeführte Patientenaufnahme war eine zusätzliche Vergütung von 23 € vereinbart. Die Ärztin übernahm auch nächtliche Bereitschaftsdienste. Sozialversicherungsbeiträge führte die Klinik für die Ärztin und für weitere auf Honorarbasis angestellte Ärzte nicht ab.

Nach einer Betriebsprüfung durch den Sozialversicherungsträger wurde die Klinik aufgefordert, die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeiträge in Höhe von ca. 33.370 € nachzuzahlen. Der Sozialversicherungsträger ging in seinem Bescheid davon aus, dass alle von der Klinik eingesetzten Ärzte als abhängig beschäftigt anzusehen und dadurch grundsätzlich auch versicherungspflichtig seien.

Die Klage der Klinik gegen den Bescheid wurde in erster Instanz abgewiesen, das Sozialgericht (SG) folgte der Auffassung des Sozialversicherungsträgers. Auch das LSG ist dem Urteil des SG gefolgt. Die Ärztin habe nicht nur ein festes Gehalt erhalten, sie sei vielmehr auch fest in die Arbeitsabläufe des Krankenhauses integriert gewesen und habe dessen Arbeitsmittel genutzt. Es zähle zu den Eigenschaften eines Arztes, nicht weisungsgebunden zu sein; das ist somit kein Argument für eine selbständige Tätigkeit.

Hinweis: Kliniken beschäftigen immer mehr vermeintlich „freie Mitarbeiter“, um die Sozialversicherungspflicht und weitere Risiken auf ihre Ärzte abzuwälzen. Viele Ärzte fragen aber auch nach flexibleren Modellen. Grundsätzlich sind diese Modelle bei Kliniken jedoch schon rein strukturell nicht möglich. Eine Klinik ist nicht dafür organisiert, Selbständige zu beschäftigen, sondern arbeitet „im Team“. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Notärzte, die sich ihre Notdienste selbst aussuchen können.

 

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