Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung entfällt aber nachträglich, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgegeben wird - es sei denn, dafür gibt es zwingende Gründe. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen. Der Begriff „zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Letztere könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sei. |