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Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Psychische Gründe können Ende der Selbstnutzung rechtfertigen
01.11.2022
 

Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung entfällt aber nachträglich, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgegeben wird - es sei denn, dafür gibt es zwingende Gründe. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehören gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen. Der Begriff „zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Letztere könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sei.

 

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