Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzgericht Münster (FG) hat untersucht, ob auch die Überlassung einer Immobilie an die ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Der Kläger war verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2014 schloss der Kläger mit der Kindsmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Nach der Vereinbarung hatte die Kindsmutter zugleich das Recht, das Hausgrundstück bis 2018 bzw. Ende 2019 unentgeltlich mit den gemeinsamen Kindern zu nutzen. Hätte der Kläger die Immobilie bis dahin verkauft oder wäre seine Ex-Frau auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgezogen, hätte er ihr einen Mietzuschuss zahlen müssen. Vereinbart war außerdem, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das Objekt. Das Finanzamt berücksichtigte den Verkauf des 2014 erworbenen hälftigen Miteigentumsanteils als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den vom Kläger anlässlich der Scheidung erworbenen Miteigentumsanteil erfüllt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerzahler die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Die Überlassung an eigene Kinder kann zwar begünstigt sein, diese Begünstigung ist aber aufgrund der Mitnutzung durch die Kindsmutter ausgeschlossen. Es liegt auch kein bloß von den Kindern abgeleitetes Nutzungsrecht, sondern ein selbständiges Nutzungsrecht der Kindsmutter vor. Hinweis: Da der Vater Revision eingelegt hat, wird nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort in der Sache haben. |