Ein volljähriges Kind wird kindergeldrechtlich bis zu seinem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn es eine Erstausbildung absolviert. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob während einer Weiterbildung des Kindes zum Facharzt ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Klägerin bezog für ihre im Mai 1997 geborene Tochter Kindergeld. Im Februar 2021 beantragte sie, das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihrer Tochter festzusetzen. Im Dezember 2020 hatte die Tochter das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Medizinstudiums erhalten und zum 01.01.2021 eine Weiterbildung zur Kinderärztin begonnen. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wurde die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 aufgehoben, da die Tochter laut den vorliegenden Unterlagen ihre Hochschulausbildung im März 2021 beenden werde. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Kindergeld wurde der Klägerin zu Recht ab April 2021 verwehrt. Bei einer Erstausbildung muss es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, mit dem ein Abschluss durch eine Prüfung erworben wird. Eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit ist von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden. Im Streitfall ist zwar ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Medizinstudium und der Facharztausbildung zur Kinderärztin gegeben. Stellt man aber auf die Unterscheidung zwischen Hauptsache und Nebensache ab, tritt nach Ansicht des FG die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Tochter hat ihre Facharztweiterbildung zur Kinderärztin im Januar 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden für eine Dauer von 60 Monaten aufgenommen. Sie hat sich somit langfristig an einen Arbeitgeber gebunden. Die Vergütung für die Tätigkeit als Ärztin in Weiterbildung erhält sie vor allem für die von ihr erbrachte Arbeitsleistung - und nicht für die Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme. |