Ein Stipendium soll in der Regel dazu dienen, ein Studium oder eine Promotion finanziell entlastet absolvieren zu können, ohne gleichzeitig einer bezahlten Arbeit nachgehen zu müssen. Aller- dings ist nicht jedes Stipendium steuerbefreit, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) zeigt. Die Klägerin hatte während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester vom Land Berlin ein Lehramtsstipendium von 500 € im Monat erhalten. Das Finanzamt kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die von der Klägerin geltend gemachten Fortbildungskosten um die erhaltenen Stipendiumszahlungen. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Das Finanzamt hat der Klägerin den Werbungskostenabzug zu Recht in Höhe der erhaltenen Zahlungen versagt, da sie insoweit wirtschaftlich nicht belastet war. Nach den Stipendiumsunterlagen war keine Zweckrichtung vorgegeben, wofür die Zahlungen verwendet werden sollten. Das Stipendium war auch nicht steuerfrei. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Genau das war aber hier der Fall: Das Stipendium wurde nur an Studierende vergeben, die bereit waren, nach ihrem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden. Die erhaltenen Zahlungen im Streitjahr sind folglich steuerpflichtiger Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstige Einkünfte. Die Stipendiumsvereinbarung ist eine konkrete Verpflichtung und damit letztlich ein gegenseitiger Vertrag. |