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Mandanteninformationen

Welche Steuerentlastungen für die Pflege von Angehörigen möglich sind
01.11.2022
 

Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende großes Gewicht hat. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftige als auch die pflegende Person steuerlich entlastet werden kann:

·                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!   Außergewöhnliche Belastungen: Die pflegebedürftige Person kann ihre selbst getragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen vergleichbaren Steuerzahlern nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) sind aber gegenzurechnen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist auch für Personen möglich, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen. Wichtig ist, dass alle einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden können.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

·     Behinderten-Pauschbetrag: Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen; dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr.

·     Fahrtkostenpauschale: Je nach Grad der Behinderung und den eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € abgezogen werden. Hierdurch werden alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

·     Pflege-Pauschbetrag: Wer seine Angehörigen selbst unentgeltlich pflegt und hierfür keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält, kann alternativ zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser liegt für Angehörige mit Pflegegrad 2 bei 600 €, für Angehörige mit Pflegegrad 3 bei 1.100 € und für Angehörige mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) bei 1.800 € pro Jahr.

·     Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), kann sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 € pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot, um eine optimale steuerliche Entlastung von Pflegekosten zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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