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Mandanteninformationen

Wie ist die Lagerung eingefrorener Eizellen einzuordnen?
01.12.2022
 

Ob eine Tätigkeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist aus steuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn nur gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich entschieden, ob die Aufbewahrung kryokonservierter Eizellen in Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ist.

Die Gesellschafter der Klägerin sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In den Streitjahren 2010 bis 2013 betrieben sie unter anderem ein Kinderwunschzentrum. Der Zweck der Gesellschaft bestand in der fachgerechten tiefgekühlten Lagerung von Samen und Eizellen. Die mit dieser Kryokonservierung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen waren hingegen kein Zweck der Gesellschaft. Wenn eine Patientin bzw. ein Paar sich im Rahmen der Kinderwunschbehandlung für eine Konservierung entschied, wurde im Anschluss ein diesbezüglicher Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.

Für die Jahre 2010 bis 2012 reichte die Klägerin Gewerbesteuererklärungen ein und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Einordnung der Einkünfte und erließ die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (die Bescheide konnten also noch geändert werden). Als dieser Vorbehalt aufgehoben wurde, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begehrte nunmehr eine Qualifikation ihrer Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Lagerung der kryokonservierten Eizellen bzw. Embryonen führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Zwar sind die Gesellschafter der Klägerin Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Die Lagerung gehört nach Ansicht des Gerichts aber nicht zur ärztlichen Tätigkeit und ist selbst bei einer weiten Auslegung des Arztbegriffs von diesem nicht umfasst.

Die Konservierung ist zwar nur Ärzten vorbehalten; dass auch die Lagerung nur von einem Arzt vorgenommen werden darf (also kein Arztvorbehalt), ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Streitfall übernahm das Kinderwunschzentrum die Konservierung, Vorbereitung und den Einfriervorgang. Nur die Lagerung, die einen rein technischen Vorgang darstellt, erfolgte durch die Klägerin. Auch zeigen die gesonderten Verträge zwischen den Patienten und der Klägerin über die Lagerung, dass es sich nicht um Binnenumsätze zwischen der Klägerin und dem Kinderwunschzentrum handelt.

Hinweis: Wenden Sie sich bei allen Fragen zur Abgrenzung von selbständiger und gewerblicher Tätigkeit gerne an uns!

 

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