Besitzen Sie Immobilien, die Sie schon seit längerem erfolglos vermieten wollen? Dann könnte das Finanzamt die Verluste aus diesen nicht anerkennen, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben.
Mit der Frage, wann eine sogenannte ernsthafte Vermietungsabsicht vorliegt, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) beschäftigt: Ein Ärzteehepaar machte Verluste aus ehemals vermieteten Praxisräumen geltend, die aber schon seit vier Jahren leerstanden. Nach Ansicht der Finanzrichter bestand keine ernsthafte Vermietungsabsicht; sie ließen die Verluste nicht zum Abzug zu.
Fallen Kosten an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, muss für vorab entstandene Werbungskosten laut FG zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht nur endgültig gefasst, sondern auch beibehalten wurde. Stehen Wohnungen leer, müsse für Außenstehende erkennbar sein, dass die Vermietung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, unmöglich war und eine Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat.
Gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht spricht insbesondere
• das Fehlen von Anzeigen in Lokalzeitungen und im Internet,
• wenn keine Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden oder
• ein Makler nur kurzfristig beauftragt wird. |