Wenn jemand vom Finanzamt ohne Ankündigung an Ihrer Tür klingelt, können Sie den Zutritt zur eigenen Wohnung verweigern, falls keine gerichtliche Anordnung vorgelegt wird. Der Überraschungseffekt kann aber dazu führen, dass man den Zutritt auch ohne Anordnung gewährt. Trotz Einwilligung der Bewohner kann eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung laut Bundesfinanzhof rechtswidrig sein. Im Streitfall wollte ein sogenannter Flankenschutzprüfer die Angaben einer Steuerzahlerin zu einem häuslichen Arbeitszimmer überprüfen. Ein solcher unangekündigter Besuch ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerzahler bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Eine Besichtigung der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerzahlers zwecks Überprüfung des häuslichen Arbeitszimmers ist erst dann erforderlich, wenn die bestehenden Unklarheiten nicht mehr durch weitere Auskünfte oder andere Beweismit- tel (z.B. Fotos) sachgerecht aufgeklärt werden können. Zu beachten ist der im Grundgesetz verbürgte Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Das gilt auch, wenn der Steuerzahler der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt. Hinweis: Die Ermittlungsmaßnahme war auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle des Finanzamts durchgeführt worden war. Denn das persönliche Ansehen des Steuerzahlers kann laut BFH dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) den Eindruck gewinnen, dass gegen den Steuerzahler strafrechtlich ermittelt wird. |