Bereits in der Ausgabe 03/2010 haben wir über Punkte informiert, in denen Steuerfestsetzungen derzeit aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken und anhängiger Musterverfahren vorläufig ergehen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, Steuerfestsetzungen auch im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig festzusetzen. Strittig ist einerseits die Beschränkung des Abzugs auf zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 € und andererseits das Erfordernis, dass beide Eltern berufstätig sein müssen. Zu beiden Streitfragen sind beim Bundesfinanzhof Revisionen wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit anhängig.
Hinweis: Bei eingehenden Steuerbescheiden sollten Sie sorgfältig überprüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Bei einer vorläufigen Festsetzung müssen Sie keinen gesonderten Einspruch einlegen. |