Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:
· Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 € angehoben (11.604 € im Jahr 2024). Zum Hintergrund: Steuerzahler müssen nach Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei stellen sollen.
· Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation wurden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greift. Im Jahr 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 € einsetzen. Der Steuersatz von 45 % - die Reichensteuer - gilt unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.
· Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2023 zudem von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil und im Jahr 2024 weiter auf 3.192 € pro Elternteil. |