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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sich
01.02.2023
 

Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:

·     Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 € angehoben (11.604 € im Jahr 2024). Zum Hintergrund: Steuerzahler müssen nach Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei stellen sollen.

·     Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation wurden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greift. Im Jahr 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 € einsetzen. Der Steuersatz von 45 % - die Reichensteuer - gilt unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.

·     Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2023 zudem von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil und im Jahr 2024 weiter auf 3.192 € pro Elternteil.

 

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