Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese Fristverlängerung geht auf das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zurück. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser steuerlichen Erleichterung Stellung genommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen. |