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Mandanteninformationen

Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel
01.02.2023
 

Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 € (für 2021) bzw. 0,38 € (für 2022 bis 2026) abziehen.

Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht.

Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist. Der Werbungskostenabzug bleibt also auch bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich.

Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm innerhalb von zwei Jahren Kosten von 9.000 €. Der BFH gestand dem Arbeitnehmer aber nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu. Der Steuergesetzgeber habe lediglich eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollen. Er sei damit einem engen Verständnis des Begriffs „öffentliche Verkehrsmittel“ gefolgt. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.

 

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