Bei Erbfällen stellt sich stets die Frage, ob der Vermögenserwerb bei den Erben erbschaftsteuerpflichtig ist. Bei der Ermittlung des übergehenden Vermögenswerts werden gegebenenfalls auch Einkommensteuerschulden oder -erstattungsansprüche des Erblassers berücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat sich nun mit verschiedenen Fallgestaltungen für unterschiedliche Veranlagungszeiträume (VZ) befasst:
1. Erstattungsansprüche für VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten
Einkommensteuererstattungsansprüche des Erblassers aus VZ, die vor dessen Todeszeitpunkt endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden. Sie gehören mit dem zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb, ohne dass es auf die Festsetzung in einem Steuerbescheid zum Todeszeitpunkt ankommt.
2. Erstattungsansprüche für den VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt
Erstattungsansprüche aus dem VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.
3. Steuerschulden für VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten
Einkommensteuerschulden des Erblassers aus VZ, die vor dessen Todeszeitpunkt endeten, sind unabhängig davon, ob sie zum Todeszeitpunkt bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
4. Steuerschulden für den VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt
Einkommensteuerschulden aus dem VZ, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
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