Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wo sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines selbständig tätigen psychologischen Gutachters befindet. Der Kläger war vor allem in Überprüfungsverfahren der Strafvollstreckungskammern tätig. Die Gutachten verfasste er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Wenn die Probanden zustimmten, fanden Gespräche mit ihnen auch außerhalb des Arbeitszimmers statt. Der Kläger machte für sein Arbeitszimmer Betriebsausgaben in Höhe von 2.400 € geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 € an, da es das Arbeitszimmer nicht als den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers ansah. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Der Mittelpunkt der Tätigkeit bestimme sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Hierbei sei dessen gesamte Tätigkeit zu bewerten. Der zeitliche Aspekt habe nur Indizwirkung und sei daher eher untergeordnet. Das Arbeitszimmer des Klägers bilde den Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien Akten- und Explorationsauswertungs-, Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Die Explorationen mit den Probanden, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfänden, stellten keinen Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Sie seien zwar ein wichtiger Teil, die Gutachten könnten aber auch ohne sie erstellt werden. Sie seien daher eine Vorbereitung für die Auswertung der ermittelten Tatsachen. |