Als leistender Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz ändert, der von Ihnen ausgeführt wurde. Die Berichtigung erfolgt für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist. Der Leistungsempfänger muss dann seinerseits den Vorsteuerabzug berichtigen. Die Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt, wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, spätestens zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in voller Höhe als uneinbringlich einzustufen sind. Somit muss der Umsatzsteuerbetrag bereits zu diesem Zeitpunkt berichtigt werden. Die Berichtigung erfolgt - unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote - bereits im Voranmeldungszeitraum der Insolvenzverfahrenseröffnung. Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, muss der Umsatzsteuerbetrag nach Auffassung des BFH erneut berichtigt werden. |