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Mandanteninformationen

Tarifvertragliche Zuschüsse können steuerpflichtige Einnahmen sein
01.04.2023
 

Arbeitgeber können bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 € aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Klägerin berechnet worden.

Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Klägerin annahm, ihr seien steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen. Der BFH hat die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin eingestuft. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nicht anwendbar, weil die gezahlten Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten. Denn es handelte sich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz nur nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Steuerzahlerinnen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.

 

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