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Mandanteninformationen

Umsatzsteuerfreiheit von Fertigarzneimitteln ab dem 01.01.2023
01.04.2023
 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulant behandelte Patienten von Krankenhäusern neu positioniert. Bisher beurteilte das BMF die Abgabe nicht patientenindividuell hergestellter Medikamente (Fertigarzneimittel) durch

·     ermächtigte Krankenhausambulanzen oder

·     eine Krankenhausapotheke

im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus als umsatzsteuerpflichtig. Jetzt folgt das BMF der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und beurteilt die Abgabe von Fertigarzneimitteln als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung. Voraussetzung ist, dass es sich um einen integralen Therapiebestandteil handelt, der zur Erreichung der therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Dabei ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Behandlung ausschlaggebend. Die Abgabe von Fertigarzneimitteln kann auch eine selbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung sein, wenn diese für die Heilbehandlung unerlässlich ist (z.B. schmerzstillende oder entzündungshemmende Medikamente).

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn vor dem 01.01.2023 ausgeführte Umsätze umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sind. Bei der Rechnungserstellung ist ab sofort zu beachten, dass die Abrechnung der Fertigarzneimittel ohne Umsatzsteuerausweis und mit dem Hinweis auf Umsatzsteuerfreiheit zu erfolgen hat. Andernfalls ist die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass mit der Umsatzsteuerfreiheit das Recht auf Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Ausgaben entfällt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte zudem der fehlende Vorsteuerabzug bei der Preisgestaltung kalkuliert werden (z.B. bei der Abrechnung für Privatpatienten). Auch der jeweils geltende Krankenhausapothekenvertrag sollte dahingehend geprüft werden, ob er bereits Regelungen zur Kompensation des wegfallenden Vorsteuerabzugs in Form von Zuschlägen enthält.

Hinweis: Verantwortliche in Krankenhäusern sollten die Umstellung so schnell wie möglich mit den Abrechnungsdienstleistern klären. Hinsichtlich Veranlagung, Rechnungsberichtigung und dem weiteren Vorgehen gegenüber den Krankenkassen sollten Sie sich unbedingt mit uns abstimmen.

 

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